Rechtsprechung
   GemSOGB - GmS-OGB 3/07   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,54252
GemSOGB - GmS-OGB 3/07 (https://dejure.org/9999,54252)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,54252) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 25.08.2009 - V S 10/07

    Begründung eines Befangenheitsantrags - Entscheidung bei pauschaler Ablehnung

    Der Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07 (BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft?" Das Verfahren wurde beim GmS-OGB unter dem Aktenzeichen GmS-OGB 3/07 geführt.

    Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller ferner im Verfahren vor dem GmS-OGB 3/07 mit Schriftsatz vom 16. Mai 2008 A, C und D als befangen wegen der Mitwirkung an den Beschlüssen des Senats in den Verfahren V B 84/05, V S 1/06 und V S 12/06 abgelehnt hat.

    Auch die Begründung des weiteren Ablehnungsgesuchs im Schriftsatz vom 16. Mai 2008 vor dem GmS-OGB 3/07, die abgelehnten Richter seien durch ihre Mitwirkung an den Beschlüssen des Senats in den Verfahren V B 84/05, V S 1/06 und V S 12/06 "in exponierter Stellung schon bei der objektiven Manipulation der Rechtssache involviert" gewesen und hätten "wiederholt in Kenntnis der wahren Rechtssache und trotz Vorlage der Beweise gegenteilig entschieden", ist bei vernünftiger objektiver Betrachtung nicht nachvollziehbar.

  • BFH, 01.07.2009 - V S 10/07

    BFH nimmt Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

    Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07 (BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft?" Das Verfahren wird beim GmS-OGB unter dem Aktenzeichen GmS-OGB 3/07 geführt.
  • BFH, 02.04.2008 - I S 5/08

    Keine Aussetzung des Verfahrens über Gegenvorstellung trotz anhängigem Verfahren

    Ob eine Gegenvorstellung angesichts des verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsmittelklarheit (noch) statthaft ist, ist zur Zeit Gegenstand eines Verfahrens beim Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB 3/07 auf Vorlagebeschluss des BFH vom 26. September 2007 V S 10/07, BStBl II 2008, 60).

    Der erkennende Senat sieht von einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO über die hier erhobene Gegenvorstellung bis zum Abschluss des Verfahrens GmS-OGB 3/07 ab, weil der von der Klägerin gerügte Verstoß nicht vorliegt.

  • BFH, 11.03.2009 - VI S 14/08

    Zur Zulässigkeit von Gegenvorstellung und außerordentlicher Beschwerde

    Der Senat kann indes offenlassen, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) statthaft ist; einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes GmS-OGB 3/07 bedurfte es deshalb nicht.
  • BFH, 16.06.2009 - XI S 4/09

    Ablehnungsgesuch, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung wegen Zurückweisung einer

    Einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB 3/07) bedurfte es nicht, da die Gegenvorstellung jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet ist, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474; vom 11. März 2009 VI S 14/08, n.v., jeweils m.w.N).
  • BFH, 26.03.2009 - IV S 6/09

    Vertretungszwang vor dem BFH auch bei Anhörungsrüge und Gegenvorstellung - kein

    Vorliegend bedarf es daher keiner Entscheidung, ob eine Gegenvorstellung überhaupt --weiterhin-- statthaft ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 829; Vorlagebeschluss des BFH an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60, Aktenzeichen des Verfahrens beim Gemeinsamen Senat: GmS-OGB 3/07).
  • BFH, 14.11.2008 - II S 9/08

    Gegenvorstellung: Verletzung des gesetzlichen Richters bei unterbliebener

    Der BFH hat daher die Frage nach der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegt (Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60; Aktenzeichen des Verfahrens beim Gemeinsamen Senat: GmS-OGB 3/07).
  • BSG, 02.04.2008 - B 2 U 94/08 B
    Ob nach der Einführung der Anhörungsrüge durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) auch noch Gegenvorstellungen gegen eine unanfechtbare Entscheidung erhoben werden können, ist umstritten und soll in einem derzeit beim Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anhängigen Verfahren (GmSOGB 3/07) geklärt werden.
  • BSG, 19.05.2008 - B 2 U 123/08 B
    Ob nach der Einführung der Anhörungsrüge durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) auch noch Gegenvorstellungen gegen eine unanfechtbare Entscheidung erhoben werden können, ist umstritten und soll in einem derzeit beim Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anhängigen Verfahren (GmSOGB 3/07) geklärt werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht